Satzung des Vereins Sozialtreff Erlangen
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Sozialtreff Erlangen“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach dem Eintrag den Zusatz „e.V.“ tragen.
3. Sitz des Vereins ist Erlangen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes sowie der Jugendhilfe. Dies wird insbesondere verwirklicht bei einem offenen Treff für Erwachsene und ihre Kinder. Dieser Treff dient als Forum um beispielsweise Hilfestellung in sozialen Notlagen zu leisten, Beratung zu Themen wie Haushaltsführung und Behördengänge zu geben sowie um Informationsmaterial zu diesen Feldern zu verteilen. Desweiteren werden für die Kinder Bastel- und Spielmöglichkeiten unter fachlicher Begleitung angeboten und die Eltern zu den Bereichen Kindererziehung und Entwicklungsförderung beraten und unterstützt.
3. Der Verein ist selbtlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder deren Höhe unverhältnismäßig hoch ist, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.
4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Vereinsinteressen verstößt. Es kann darüberhinaus ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen.
7. Zusammen mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode aus den Mitgliedern des Vereins eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter und einer Kassiererin/einem Kassierer.
2. Der Verein kann nur durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform (schriftlich oder per E-Mail) mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin/einen Protokollführer.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung der Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein zur Förderung der Erlanger Tafel e.V.
3. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung der Verein zur Förderung der Erlanger Tafel e.V. nicht mehr existieren, fällt das Vermögen des Vereins nach Bestimmung der
Mitgliederversammlung an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung Bedürftiger verwenden soll.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen.